Deutsche Rentenversicherung

Vergütungssätze der DRV Bund

Rehabilitationssport und Funktionstraining

Die DRV Bund hat die an der BAR-Rahmenvereinbarung beteiligten und beigetretenen Leistungserbringer-Dachverbände darüber informiert, dass sie ab 01.03.2022 allen nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung anerkannten Sport- bzw. Trainingsanbietern die Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining für ihre Leistungsberechtigten ermöglicht.

Individuelle Durchführungs- und Vergütungsvereinbarungen mit einzelnen Dachverbänden sind ab diesem Zeitpunkt für die Erbringung und Abrechnung von Reha-Sport und Funktionstraining nicht mehr erforderlich.

Voraussetzung ist, dass

  • die Leistungsberechtigten zuvor auch ihre medizinische Rehabilitation zu Lasten der DRV Bund durchgeführt haben,
  • der anschließende Rehabilitationssport bzw. das anschließende Funktionstraining durch den ärztlichen Dienst der Rehabilitationseinrichtung verordnet wurde (Formular G0850),
  • der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation beginnt und
  • der Sport- bzw. Trainingsanbieter von einem der der BAR-Rahmenvereinbarung beigetretenen Leistungserbringer-Dachverbände für die Erbringung von Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining anerkannt ist und der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining unter den Bedingungen der BAR-Rahmenvereinbarung stattfindet.

Die DRV Bund erklärt sich bereit, ab dem 01.03.2022 je Übungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigtem Versicherten die folgenden Vergütungen zu zahlen:

Rehabilitationssport

Art

Vergütung bis 31.12.2022

Vergütung ab 01.01.2023

ab 01.01.2024
(+ 6,95 %
gem. Beschluss der RV-Gremien)

Allgemeiner Reha-Sport

5,65

6,24

6,67

Herzsport

8,90

9,70

10,37

Reha-Sport für
schwerst­behinderte Menschen


12,70

13,37

14,30

Kinder-Herzsport

16,80

17,91

19,15

Reha-Sport im Wasser

7,80

8,36

8,94

Reha-Sport zur
Stärkung des Selbstbewusstseins


12,00


12,48

13,35

Reha-Sport für Kinder

8,60

9,24

9,88

Reha-Sport im Wasser für Kinder

12,10

12,64

13,52

Reha-Sport für
schwerst­behinderte Kinder


16,80


17,05

18,23

Reha-Sport in Herzinsuffizienz­gruppen

16,80

17,81

19,05

Gesundheitsbildungs­maßnahmen im Herzsport



bis zu 2x monatlich
anstelle des normalen
Herzsports

8,80

bis zu 2x monatlich
anstelle des normalen
Herzsports

9,38

bis zu 2x monatlich
anstelle des normalen
Herzsports

10,03

Funktionstraining

Art

Vergütung bis 31.12.2022

Vergütung ab 01.01.2023

ab 01.01.2024
(+ 6,95 %
gem. Beschluss der RV-Gremien)

Trockengymnastik

4,80

5,09

5,44

Warmwasser­gymnastik

6,50

7,51

8,03

Maßgeblich für die Abrechnung der genannten Vergütungssätze ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten für die Übungsveranstaltungen laut Verordnung abgegolten. Für die verordneten Übungsveranstaltungen haben die Betroffenen keine Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen zu leisten.

Abrechnung

Der Leistungserbringer rechnet halbjährlich die abgeschlossenen Fälle in listenartiger Aufstellung mit der DRV Bund ab und fügt der Abrechnung die einzelnen Verordnungen und die Teilnahmebestätigungen der Leistungsberechtigten bei (Formularsatz G850).

Die Unterlagen sind an die

Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezernat 8097, Team 5
10704 Berlin

zu senden.

Die Abrechnung von Leistungen, die für die DRV Bund erbracht wurden, erfolgt ausschließlich unmittelbar mit der DRV Bund. Eine Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen ist nicht zulässig. Die Regelung des § 302 SGB V, auf die die BAR-Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.

Sozialdatenschutz

Die Leistungserbringer halten die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz (SGB X, 2. Kapitel) ein. Sie dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus der BAR-Rahmenvereinbarung ergebenden Aufgaben verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder auf sonstige Weise nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck der Leistungserbringung oder sonstige gesetzliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Personenbezogene Angaben zu den Leistungsberechtigten und deren Krankheiten unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegenüber behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit sie zur Verordnung und Durchführung des Rehabilitationssports oder des Funktionstrainings erforderlich sind. Die Leistungserbringer verpflichten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.

Haftung

Eine Haftung der DRV Bund für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus der Leistungserbringung für die DRV Bund entstehen, ist ausgeschlossen.

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